OLG Düsseldorf: ARAG muss Deckungsschutz wegen fehlerhaftem Hinweis erteilen (§ 128 S. 3 VVG)
Das OLG Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss vom 13. Juni 2024 (Az.: I-4U 20/24) wieder einmal klargestellt, dass bereits geringfügige Abweichungen bei der Formulierung der Ablehnung des Versicherungsschutzes durch Rechtsschutzversicherer zu erheblichen Vorteilen für den Versicherungsnehmer führen können. Der konkrete Fall betraf die ARAG Rechtsschutzversicherung, die in ihrer Ablehnung auf ein nicht vereinbartes Schiedsgutachterverfahren hingewiesen hatte, anstatt auf das im Vertrag vorgesehene Stichentscheidsverfahren.
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