Für die Bemessung des Grades der BU darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden!
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 19. 7. 2017 (IV ZR 535/15) entschieden, dass bei der Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit der gesamte berufliche Vorgang betrachtet werden muss, und nicht nur der Zeitanteil einzelner Tätigkeiten, die nicht mehr ausgeführt werden können. Diese Entscheidung, die das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufhob und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwies, macht deutlich, dass die Bewertung eines Gutachters den gesamten Tätigkeitsbereich des Versicherungsnehmers in Betracht ziehen muss, insbesondere wenn die nicht mehr ausführbaren Tätigkeiten untrennbarer Teil des gesamten Berufsbildes sind.
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