Der Entschädigungsanspruch ist nicht auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Wiederherstellung begrenzt.
Nach Eintritt eines Brand- oder sonstigen Sachschadens an einem zum Neuwert versicherten Gebäude kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Berechnung der Schadenhöhe nicht der aktuelle Gebäudewert, sondern der Wert eines gleichartigen neuen Gebäudes zu Grunde gelegt wird.
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