Vergleichsrechner muss auf begrenzte Marktauswahl hinweisen
Ein Vergleichsrechner für Tagesgeldkonten muss einen Hinweis auf begrenzte Auswahl angezeigter Konten sowie Informationen zum Zustandekommen des Rankings enthalten. Das hat das Landgericht Düsseldorf auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden.
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