Leistungszeitpunkt von Zuwendung aus Lebensversicherung
Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten als Bezugsberechtigten, gilt die Zuwendung der Versicherungsleistung i.d.R bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn das Bezugsrecht an eine bis zum Tod des Versicherten fortbestehende Ehe geknüpft ist und diesem im Erlebensfall selbst zustehen soll.
Weiterlesen auf: anwalt.de