R+V Lebensversicherung AG erstattet 88 % der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung
Darlehnsnehmer, die vorzeitig ihr Darlehen zurückführen möchten, sehen sich häufig einer erheblichen Forderung durch ihre Bank hierfür ausgesetzt, der sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Nach § 502 Abs.1 BGB ist „eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ zu zahlen.
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