Feststellungsinteresse nach Leitungswasserschaden
Neben dem Abwicklungsanspruch können Versicherte gerichtlich feststellen lassen, dass ihre Versicherung leistungspflichtig ist. Erforderlich für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist ein berechtigtes Interesse. Der BGH entschied, unter welchen Umständen dieses gegeben ist.
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