Die Berufsunfähigkeitsversicherung: keine Befristung ohne Begründung - keine Befristung für die Vergangenheit!
Ein häufiges Problem für Versicherte bei der Beantragung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit stellt es dar, wenn der Versicherer kein unbefristetes Leistungsanerkenntnis ausspricht, sondern eine Befristung. Sofern die Versicherungsbedingungen eine solche Befristung nicht ausschließen, ist eine einmalige Befristung nach § 173 Abs. 2 VVG grundsätzlich zulässig.
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