Kürzung von Versicherungsleistungen bei Verlassen der Wohnung ohne Kontrolle des Kochfeldes eines Herdes
Die Klägerseite begehrte von dem Beklagten, dem Wohngebäuderversicherer, in einem Prozess vor dem Oberlandesgericht Bremen (3 U 37/21) Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden in dem selbstbewohnten Wohnhaus. In dem vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010) ist vereinbart, dass im Falle, dass der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, dem Versicherer das Recht zusteht, die Leistungen einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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