Keine Rentenversicherungspflicht für Geschäftsführer mit Einfluss
Im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) kann es für Unternehmen zu Nachforderungen von der Deutschen Rentenversicherung, der Pflegeversicherung sowie auch der Krankenversicherung kommen. Streitigkeiten entstehen oft dann, wenn der Inhaber eines Unternehmens nicht mehr in vollem Umfang die Entscheidungen des Unternehmens treffen will, sondern weitere Geschäftsführer einstellt.
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