BGH korrigiert Einstufung der Berufsunfähigkeit
Während vom Sachverständigen des Versicherers lediglich Einzeltätigkeiten bewertet wurden, die in Summe beim Versicherer sowie in den Vorinstanzen zu dem Urteil „berufsfähig“ führten, verbietet sich nach den Vorgaben des BGH eine rein zeitanteilige Betrachtung der beruflichen Tätigkeit zur Beurteilung des Grades der Berufsunfähigkeit.
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