KEIN ROSINENPICKEN BEI FIKTIVER ABRECHNUNG
Der BGH hat entschieden, dass eine Geschädigte bei einem Verkehrsunfall nicht die angefallene Umsatzsteuer von dem gegnerischen Versicherer verlangen kann. Mit dem Urteil vom 05.04.2022 (Az: VI ZR 7/21) hielt der BGH fest, dass bei einer fiktiven Schadenabrechnung die angefallene Umsatzsteuer für eine Teilreparatur nicht ersatzfähig ist.
Weiterlesen auf: anwalt.de