Wohngebäudeversicherung: Keine gesicherte Wiederherstellung bei vorliegendem Werkvertrag
In der Wohngebäudeversicherung ist der Anspruch auf die Neuwertentschädigung von Bedeutung. Grundsätzlich wird der Zeitwert ohne weitere Anforderungen ausgekehrt. Die Differenz von Zeit- zu Neuwert (Neuwertspitze) wird nur dann ausgezahlt, wenn die „Wiederherstellung des Gebäudes gesichert ist“. Ob dafür ein Werkvertrag ausreicht, beurteilte das OLG Zweibrücken.
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