Inflationsausgleich bei Betriebsrenten darf nicht wegen hohen Verlusten während Corona-Pandemie verweigert werden
Betriebsrentner:innen haben gem. § 16 BetrAVG einen Anspruch auf regelmäßige Prüfung einer Erhöhung ihrer Betriebsrenten durch den ehemaligen Arbeitgeber. Grundsätzlich muss die sog. Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entsprechen. Dies wird regelmäßig angenommen, wenn die Betriebsrente gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG mindestens auf das Niveau des Verbraucherpreisindex (Inflationsausgleich) erhöht wird.
Weiterlesen auf: anwalt.de