Überstunden: Beweispflicht weiter beim Arbeitnehmer
Die arbeitgeberseitige Pflicht zur Einführung eines Messsystems der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit bezieht nicht die Überstundenvergütung mit ein. Hierfür trägt weiterhin der Arbeitnehmer selbst die Darlegungs- und Beweislast.
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