Verkehrssicherungspflichten bei Mäharbeiten
Werden in einem Abstand von zwei bis drei Meter zu einem parkenden Fahrzeug Mäharbeiten durchführt, muss der Fahrer des Aufsitzmähers dafür sorgen, dass weder Personen noch Sachen Dritter durch hochfliegend Steine beschädigt werden können. Das hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 31.08.2021 - 26 U 4/21 entschieden.
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