Rechtsprechung: Ist Paragraf 1a VVG zu schwammig formuliert?
Mit Einführung des § 1a in das VVG zum 23. Februar 2018 hat der deutsche Gesetzgeber europäische Vorgaben der IDD-Richtlinie (1) zu den Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln im Versicherungsvertrieb in das nationale Recht implementiert. Seitdem wurde intensiv diskutiert, ob und in welchem Umfang die Norm Handlungs- und Schadensersatzpflichten des Versicherers im Zusammenhang mit Produktgestaltung, Vertrieb und Schadenbearbeitung erweitert. Die aktuelle Auseinandersetzung um die Deckung von Covid-19-bezogenen Schäden in der Betriebsschließungsversicherung wirkt als Katalysator für die Rechtsprechung. Eine juristische Expertenanalyse. Der Beitrag Rechtsprechung: Ist Paragraf 1a VVG zu schwammig formuliert? erschien zuerst auf Versicherungswirtschaft-heute.
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