Hausratversicherung: Wann Leitungen zur Schadenvermeidung abgestellt werden müssen
Grob fahrlässiges Verhalten eines Versicherungsnehmers führt zur Anspruchsminderung oder gar zu Leistungsausschlüssen. Das betrifft zum Beispiel verletzte Obliegenheiten zur Verhinderung von Leitungswasserschäden. Wann aber muss ein Zulauf oder eine Leitung abgestellt werden, um Schäden bei Abwesenheit zu verhindern? Hierzu fällte das Oberlandesgericht (OLG) Celle ein anschauliches Urteil. weiterlesen
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