Kostentragung für privates Abschleppen eines verbotswidrig geparktem Kfz
Ein Fahrzeughalter hat die Kosten für ein privates Abschleppen seines Fahrzeugs auch dann zu tragen, wenn das Fahrzeug nicht "sofort" im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB - also nach dem verbotswidrigen Parken - entfernt wird. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselheim vom 19.07.2021 - 3 C 1039/20 (41) hervor.
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