Kein grenzenloses Widerrufsrecht in der Lebensversicherung
Einem Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. steht es nicht entgegen, dass in den mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen die nach Anlage D zum VAG gebotene Einzelinformation über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift nicht erteilt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 03.05.2021 - 12 U 43/21 entschieden.
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