Zur Restwertveräußerung nach einem Kfz-Unfallschaden
Ein Geschädigter, dessen Fahrzeug bei einem Unfall einen Totalschaden erlitten hat, darf dieses in der Regel zeitnah zu dem im Gutachten genannten Restwert veräußern, ohne dass er dazu verpflichtet ist, zuvor ein Restwertangebot des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers abzuwarten. Das gilt selbst dann, wenn ihn der Versicherer darum gebeten hat. Das hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 29.10.2020 - 6 O 187/20 entschieden.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24