Verantwortung für Sturz in ein Biberloch
Wer ein Landschaftsschutzgebiet betritt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eine Gemeinde haftet daher nicht für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren. So hat es das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 24.03.2021 - 4 W 362/21 gesehen.
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