Unfallschaden - Zur Darlegungslast bei fiktiver Abrechnung nach durchgeführter Reparatur
Ein Geschädigter darf wählen, ob er die Reparatur des Unfallschadens nach den tatsächlichen Kosten abrechnen oder sich den Betrag laut Gutachten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Auch dann kann der Geschädigte sein Fahrzeug mit dem Geldbetrag reparieren lassen. Behauptet der Unfallverursacher, dass die tatsächlichen Kosten niedriger seien, muss der Geschädigte laut einem Urteil des OLG München - 24 U 4397/20 eine entsprechende Rechnung nicht vorlegen.
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