Tierhalterhaftung bei einem Gefälligkeitsverhältnis
Ein Hundehalter kann auch für Schäden haften, die eine Person beim Ausführen des Tieres aus bloßer Gefälligkeit erleidet. Das hat das Landgericht Coburg mit Urteil vom 08.09.2020 - 22 O 718/19 entschieden.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24