Lebensversicherung: Widerrufsjoker greift nicht bei jeder fehlerhaften Information
Ein Widerruf der Lebensversicherung ist nicht bei jedem kleinen Fehler in der Verbraucherinformation möglich. Eine Kundin, die ihren Vertrag rückabwickeln wollte, blitzte nun vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ab: Der Versicherer hatte weitestgehend korrekt informiert, aber im Versicherungsschein die zuständige Aufsichtsbehörde sowie deren Adresse nicht angegeben. Nach Angesicht des Gerichtes ist die fehlende Adresse der Behörde nicht relevant dafür, ob sich ein Versicherer für oder gegen den ... weiterlesen
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