Ombudsmann sieht Schutzlücken im Versicherungsvertragsrecht bei Zahlungsschwierigkeit
Im Jahresbericht 2020 adressiert der Ombudsmann für Versicherungen eine Schutzlücke für den Fall, dass Arbeitgeber Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) nicht mehr abführen. Seit 2008 ist dazu ein Schutz in § 166 (4) VVG für Verträge der bAV geregelt. Denn der Versicherer soll im Falle von Zahlungsrückständen vor einer Beitragsfreistellung, die zu Nachteilen z.B. bei Invaliditätsabsicherungen führen können, die Arbeitnehmer rechtzeitig informieren.
Weiterlesen auf: Versicherungswirtschaft-heute