Leistungskürzung in Kasko: Gefahrerhöhung durch Parken vor statt in der Garage
Ist im Versicherungsvertrag "nächtlicher Einstellplatz: Garage" vereinbart worden und wird das Fahrzeug dennoch über Nacht vor der Garage gelassen, liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles "Fahrzeugdiebstahl" vor. Das kann den Kaskoversicherer zu einer Leistungskürzung um 30 % berechtigen. So hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 11.09.2018 - 11 O 217/18 (042) entschieden.
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