Haftungsrechtliche Konsequenz der Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Hausmeister einer WEG
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf einen professionellen Hausmeister delegieren, sodass bei einer Verletzung dieser Pflicht der Hausmeister und nicht die WEG haftet. Nach der Delegation auf einen Hausmeister verbleibt der WEG eine Überwachungs- und Kontrollpflicht, wobei nicht ohne Anlass alle Einzelheiten der Tätigkeit des Hausmeisters kontrolliert werden müssen. Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 07.12.2020 - 9 U 34/19 entschieden.
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