Betriebsschließungsversicherung greift nur bei intrinsischer Gefahr
Entscheidung im Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung: Das OLG Schleswig hat die AVB in einem Fall so ausgelegt, dass nur Versicherungsschutz gegen Gefahren besteht, die aus dem Betrieb selbst herrühren. Eine coronabedingte Schließung ist dementsprechend kein Versicherungsfall.
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