Nichtangabe von Vorschäden - Kaskoversicherer nicht immer leistungsfrei
Ein Versicherter verletzt eine Obliegenheit weder vorsätzlich noch fahrlässig, wenn er im Rahmen der Meldung eines Vollkaskoschadens optisch unauffällige Vorschäden nicht angibt. Das gilt auch dann, wenn deren Beseitigung erhebliche Kosten verursacht. Das hat das OLG Dresden mit Urteil vom 16.02.2021 - 4 U 1909/20 entschieden.
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