BGH: Kein Schadenersatz für Wasserschäden bei fehlender Rückstausicherung
Entsteht infolge der Verengung einer Abwasserleitung am Gebäude eines Anliegers ein Rückstauschaden, der durch eine Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt dieser Schaden jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereiches einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen kommunalen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet war.
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