Reduziert Kurzarbeit den Urlaubsanspruch?
Geklagt hatte eine Frau, die als Verkaufshilfe in einem Systemgastronomiebetrieb tätig ist. 2020 wurde sie von ihrem Arbeitgeber mehrfach auf Kurzarbeit Null gesetzt. Im Zuge dessen senkte ihr Arbeitgeber auch ihren Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 von teilzeitbedingt 14 Tagen auf 11,5 Arbeitstage ab. Arbeitnehmerin sieht Kurzarbeit nicht als FreizeitDie Angestellte war jedoch der Ansicht, dass eine Kürzung ihrer Urlaubstage nicht gerechtfertigt sei. Die Kurzarbeit erfolge schließlich nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern auf Drängen des Arbeitgebers. Außerdem sei Kurzarbeit auch nicht als Freizeit zu werten, da sie dabei Meldepflichten unterliege und nicht in der Lage sei, private Pläne zu verfolgen – schließlich könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig beenden. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Meinung, dass bei einer Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht bestünde und dementsprechend auch keine Urlaubsansprüche erworben werden könnten.Anteilig gekürzter JahresurlaubDas Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies die Klage ab und gab dem Arbeitgeber recht. Die Frau habe in den Monaten Juni, Juli und Oktober keine Urlaubsansprüche erworben. Ihr stehe deshalb lediglich ein anteilig gekürzter Jahresurlaub zu. Für jeden vollen Monat, in dem ein Arbeitnehmer auf Kurzarbeit Null gesetzt ist, reduzierten sich seine Urlaubsansprüche um ein Zwölftel. Im Falle der Frau hätte das sogar eine Reduzierung um 3,5 anstatt 2,5 Tagen bedeutet. Keine Urlaubsansprüche ohne LeistungspflichtDer Erholungsurlaub habe eine Erholung von der Verpflichtung zur Tätigkeit zum Ziel und entfalle dementsprechend, wenn die Leistungspflichten aufgehoben würden, begründete das Gericht sein Urteil. Diese Handhabe stehe auch im Einklang mit EU-Recht. (tku)LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20Bild: © Racamani – stock.adobe.com
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