BGH zur Begründung einer Prämienanpassung in der PKV
Die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit), deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. Hingegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Auch muss er nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, angeben. Das hat der BGH mit Urteilen vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 entschieden.
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