BGH: Kaskoversicherung keine Entlastung des Schädigers
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalles und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer möglichst gering zu halten. Das hat der BGH mit Urteil vom 17.11.2020 - VI ZR 569/19 entschieden.
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