Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht einer Kommune bei gepflasterten Gehwegen
Ein Pflasterstein, der auf einem zum Marktplatz führenden Gehweg mehr als 2 cm hervorstehet, kann eine zu beseitigende Gefahrenstelle darstellen. Legt die verantwortliche Kommune eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehweges dar, die ein gestürzter Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet sie nicht. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 16.10.2020 - 11 U 72/19 entschieden.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24