Vermittlerhaftung: Wettbewerbsverstoß bei Telefonwerbung durch Leadagentur
Der Anruf einer Leadagentur zwecks Vereinbarung eines Besuchstermins für einen Versicherungsvermittler ist ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen nicht zulässig. Der Versicherungsvermittler, der die Leadagentur beauftragt hat, ist für deren wettbewerbswidriges Verhalten als Auftraggeber auch deswegen verantwortlich, weil er verpflichtet ist, sich den erforderlichen Einfluss zu sichern. Das geht aus einem Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 19.03.2019, 3 - 06 O 5/18 hervor.
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