BGH zur Halterhaftung für Drittschaden durch in Brand geratenen LKW
Entsteht ein Brand durch einen Defekt im Bereich des Motorraumes oder Führerhauses eines LKW, ist der daraus resultierende Drittschaden beim Betrieb dieses Fahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entstanden. Es kommt nicht darauf an, ob der Brand von einer unmittelbar für die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtung ausgegangen ist. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.10.2020 - VI ZR 158/19 entschieden.
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