Auslegung eines speziellen Ausschlusses in einer Gebäudeversicherung
Ein Gebäudeversicherer kann bei ausreichend deutlichem Hinweis darauf wirksam vereinbaren, dass Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung nur dann versichert sind, wenn die Dichtigkeit dieser Rohre maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn durch einen Sachverständigen in Anknüpfung an die DIN 1986 geprüft worden ist und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden, und dass das Prüfprotokoll im Schadenfall vorzulegen ist. Das geht aus einem Beschluss des OLG Hamm vom 06.04.2020 - 20 U 271/19 hervor.
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