Einbruchdiebstahlversicherung: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung von Sicherheitsanforderungen nach Umdeckung
Vereinbarte Sicherheitsvorkehrungen in der Einbruchdiebstahlversicherung gelten auch nach einem Umzug in ein anderes Gebäude und eine entsprechende Umdeckung des Vertrages. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheiten führt dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 30.09.2020 - 20 O 355/19 entschieden.
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