Beweishürden beim Versicherungsschutz für konkrete Sturmschäden
Der Nachweis, dass konkrete Schäden auf ein bestimmtes Sturmereignis zurückzuführen sind, ist nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer die Schäden erst längere Zeit nach dem Sturm bemerkt, seine Schilderung diese Annahme nicht trägt und der nachweislich schlechte Zustand der Dacheindeckung sowie daraus resultierende andere Naturereignisse für die Schäden ursächlich gewesen sein können. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Urteil vom 03.07.2020 - 5 U 89/19 entschieden.
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