Frostschaden in unbewohntem Gebäude - Gefahr einer Leistungskürzung in der Leitungswasserversicherung
Es reicht nicht aus, dass der Versicherungsnehmer ein leerstehendes Gebäude regelmäßig kontrolliert. Vielmehr muss er zusätzlich die Wasserleitungen entleeren. Anderenfalls setzt er sich im Fall eines Rohrbruchs dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus. Das geht aus einem Beschluss des OLG Koblenz vom 29.04.2020 - 10 U 2170/19 hervor.
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