Deckungsausschluss für Schäden durch "bewusste Pflichtverletzung" am Beispiel einer Tierhalterhaftpflichtversicherung
Ein Deckungsausschluss für Schäden durch "bewusste Pflichtverletzung", wie er in zahlreichen Versicherungssparten (z.B. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) üblich ist, ist eng auszulegen. Das gilt auch für den entsprechenden Deckungsausschluss in einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Das geht aus einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.07.2020 - 7 U 47/19 hervor.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24