Rentenversicherung bittet ambulante Pflegekraft zur Kasse
Eine Altenpflegerin war auf Honorarbasis für ambulante Dienste tätig. Als Aushilfskraft betrachtete sie sich als selbstständig und nicht sozialversicherungs-pflichtig. Der Rentenversicherungs-Träger war da anderer Ansicht, man traf sich vor Gericht. mehr ...
Weiterlesen auf: VersicherungsJournal Verlag GmbH