Geizige Haftpflichtversicherung haftet für unzureichende Reparatur
Eine für einen Autoschaden einstandspflichtige Versicherung darf bei der Reparatur nicht zu sehr geizen. Wird die Reparatur auf Betreiben des Versicherers nur unzureichend ausgeführt, haftet er mit für dadurch entstehende Schäden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI ZR 308/19)
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