Elementarschadedeckung auch für Kosten einer Böschungserneuerung
Ist nach einem schweren Unwetter die Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes nur möglich, wenn zuvor eine Böschung erneuert wurde, muss der Gebäudeversicherer im Rahmen der Elementarschadendeckung auch die Kosten hierfür übernehmen. Das hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 01.10.2019 - 9 U 137/17 entschieden.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - VersicherungsPraxis24