bKV-Beiträge sind Sachlohn – und damit steuerfrei
Bei Zuwendungen von Arbeitgebern für eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) handelt es sich laut aktuellem Jahressteuergesetz nicht um Bar-, sondern um Sachlohn. Das bedeutet: Auf Beiträge müssen keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden – sofern zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind.
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