Vorübergehend im Ausland gearbeitet: Steuerzahlung mit Arbeitgeberbescheinigung nachweisen
Für den Nachweis der Besteuerung von ausländischem Arbeitslohn reicht eine Bescheinigung des Arbeitsgebers. Das entschied das FG Münster im Fall eines Angestellten, der für seinen deutschen Arbeitgeber nach Indien gegangen war und dort keine Steuererklärung abgegeben hatte.
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