KFZ-Haftpflicht muss für Schäden durch parkendes Fahrzeug leisten
Ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken zeigt: Auch geparkte Fahrzeuge gelten mitunter als Fahrzeuge „in Betrieb“ und bringen den KFZ-Haftpflichtversicherer für geschädigte Dritte in die Einstandspflicht. Denn aufgrund einer notwendig weiten Auslegung der Rechtsnorm steht eine zeitliche Verzögerung zwischen Ursache und Schaden der Einstandspflicht nicht entgegen. Der Versicherungsbote stellt vor, warum ein KFZ-Versicherer für Schäden leisten muss, weil ein Wagen über einem noch heißen Grill ... weiterlesen
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