BGH zur materiellen Anspruchsberechtigung aus einer D&O-Versicherung
Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden, kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang. Das hat der BGH mit Urteil vom 04.03.2020 - IV ZR 110/19 entschieden.
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