Abtretung und Verfügungsbeschränkungen bei einer Direktversicherung: BGH schafft Rechtssicherheit
Scheidet ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften im Durchführungsweg Direktversicherung aus, sind im Betriebsrentengesetz (Paragraf 2 Abs. 2 S. 4-7 BetrAVG) die sogenannten Verfügungsbeschränkungen geregelt. Es gilt vereinfacht gesagt, ein Abtretungs-, Beleihungs- und Kündigungsverbot. Diese Verbote gelten für den Teil der Versorgung, der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers aufgebaut wurde. Gleiches gilt für Pensionskassenversorgungen.
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